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Ein Kind bekommt das Haus. Geht das schwarze Schaf der Familie leer aus?

Das Lieblingskind bekommt die Immobilie, das schwarze Schaf bestenfalls einen Händedruck. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich?
5. November 2026 durch
Ein Kind bekommt das Haus. Geht das schwarze Schaf der Familie leer aus?

In fast jeder Familie gibt es eines: das brave Kind, das immer da war, sich um die Eltern gekümmert hat und nie widersprochen hat. Und dann gibt es das schwarze Schaf. Das Kind, das seinen eigenen Weg gegangen ist, vielleicht den Kontakt abgebrochen hat oder beim sonntäglichen Familienessen schon lange nicht mehr willkommen ist.

Irgendwann wird das Elternhaus weitergegeben. Natürlich an das „brave" Kind. Und das schwarze Schaf? Das soll gefälligst leer ausgehen.

Doch das österreichische Erbrecht interessiert sich herzlich wenig dafür, wer Mamas Liebling war.

Wer das Haus bekommt, bekommt nicht automatisch alles!

Eltern können grundsätzlich selbst entscheiden, wem sie ihr Haus schenken oder vererben. Sie können die Immobilie bereits zu Lebzeiten einem Kind übertragen oder dieses im Testament besonders berücksichtigen.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die anderen Kinder keine Ansprüche mehr haben. Denn in Österreich gibt es das Pflichtteilsrecht.

Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Dieser beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in der Regel ein Geldanspruch.

Das schwarze Schaf muss also keineswegs automatisch mit leeren Händen dastehen.

„Mit dir rede ich nicht mehr!" – Ist das schon ein Enterbungsgrund?

Nein. Dass ein Kind unbequem ist, andere Lebensentscheidungen trifft oder sich mit den Eltern zerstritten hat, reicht grundsätzlich nicht aus, um ihm den Pflichtteil vollständig zu entziehen.

Eine wirksame Enterbung ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dazu zählen beispielsweise besonders schwere Verfehlungen gegenüber dem Verstorbenen oder bestimmten nahen Angehörigen. Auch eine gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen relevant sein.

Wer beim Familienessen nicht erscheint, verliert deshalb noch lange nicht sein Erbrecht.

Allerdings kann bei einem über längere Zeit fehlenden üblichen familiären Naheverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen eine Halbierung des Pflichtteils möglich sein. Dafür gelten besondere rechtliche Anforderungen.

Das Haus wurde schon vor 15 Jahren verschenkt. Pech gehabt?

Nicht unbedingt! Ein weitverbreiteter Irrtum lautet: Wenn die Eltern das Haus rechtzeitig verschenken, können die anderen Kinder später nichts mehr verlangen.

So einfach funktioniert das österreichische Erbrecht nicht. Wird eine Immobilie einem pflichtteilsberechtigten Kind geschenkt, kann diese Schenkung bei der späteren Pflichtteilsberechnung grundsätzlich auch nach vielen Jahren noch berücksichtigt werden.

Das bedeutet: Selbst wenn sich das Haus beim Tod der Eltern längst im Eigentum eines Geschwisterteils befindet, können sich daraus Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben.

Entscheidend sind unter anderem die vertragliche Gestaltung der Übergabe, der unentgeltliche Wert der Zuwendung und die konkrete familiäre Situation.

Und wenn das Haus das einzige Vermögen war?

Dann wird es besonders spannend. Stellen wir uns vor: Ein Kind bekommt das Elternhaus geschenkt. Die Eltern versterben Jahre später und hinterlassen kaum weiteres Vermögen.

Die anderen Geschwister fragen sich nun, wie sie ihren Pflichtteil erhalten sollen.

Wenn der vorhandene Nachlass zur Deckung der Pflichtteilsansprüche nicht ausreicht, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Ansprüche gegen den beschenkten Geschwisterteil bestehen. Deshalb ist eine sorgfältige Prüfung der Übergabeverträge und der tatsächlichen Vermögensverhältnisse besonders wichtig.

Das schwarze Schaf hat Rechte. Auch wenn die Familie das anders sieht.

Wir erleben bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen immer wieder, dass persönliche Enttäuschungen, alte Verletzungen und familiäre Machtverhältnisse die Diskussion bestimmen. Doch die rechtliche Frage lautet nicht, welches Kind beliebter war. Sondern welche Ansprüche nach dem Gesetz tatsächlich bestehen.

Wir unterstützen Menschen dabei, ihre Pflichtteilsansprüche zu prüfen, Schenkungen und Immobilienübertragungen rechtlich zu beurteilen und ihre Interessen konsequent durchzusetzen.

Das schwarze Schaf der Familie zu sein, bedeutet noch lange nicht, auch erbrechtlich das Nachsehen zu haben.

Sie wurden bei einer Erbschaft übergangen oder ein Geschwisterteil hat das Elternhaus erhalten? Vereinbaren Sie eine Erstberatung. Wir prüfen, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese durchsetzen können.

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Mehr dazu: Pflichtteil und enterbt · Rechtsanwältin für Hainburg · Rechtsanwältin für Bruck an der Leitha

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: November 2026, österreichisches Recht.

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